Die derzeit gültige Satzung mit Abänderung vom 23.04.2005 Satzung vom 13.03.1998 Art. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "SPORTVEREIN ST. LORENZEN", kurz auch SV ST. Lorenzen, und hat seinen Sitz in 39030 St. Lorenzen, Sportzentrum, J. Renzlerstr. 1/a. Art. 2 Vereinswappen und Vereinsfarben Das Wappen des Vereines ist die Abbildung eines Rostes auf schwarz - weißem Hintergrund und die Vereinsfarben sind schwarz - weiß. Art. 3 Ziel und Zweck 1. Ziel und Zweck des Vereines ist die Förderung des Amateursports, die Betreuung der Mitglieder sowie die erzieherische, fachliche, ideelle und materielle Pflege des Sports im allgemeinen und die Heranbildung der sporttreibenden Jugend im besonderen. 2. Zu der im Absatz 1 angeführten Haupttätigkeit kann der Verein alle weiteren Tätigkeiten ausüben, die direkt oder indirekt für die Zielsetzung förderlich, nützlich und/oder notwendig sind. 3. Um dieses Ziel zu erreichen, kann der Verein alle mit dem Vereinszweck direkt oder indirekt zusammenhängenden Geschäfte beweglicher und unbeweglicher Natur tätigen, Mobilien, Immobilien und Realrechte erwerben und veräußern, bauen, führen, anmieten und vermieten. 4. Auch kann der Verein den Vereinseinrichtungen angeschlossene oder mit diesem verbundene Betriebe jeder Art führen, pachten oder verpachten. 5. Entsprechend dieser Zielsetzung hat der Sportverein außerdem die Aufgabe, die Tätigkeit der ihm angeschlossenen Sektionen zu koordinieren und zu fördern. Art. 4 Gemeinnützigkeit Der Verein hat eine soziale Ausrichtung, ist auf dem Prinzip der Solidarität aufgebaut und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Art. 5 Mitglied 1. Der Verein hat aktive Mitglieder, die selbst eine Sportart betreiben oder direkt am Vereinsgeschehen teilhaben; passive Mitglieder, die den Verein moralisch und finanziell unterstützen; Ehrenmitglieder, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben. 2. Die Mitgliedschaft im Verein erfolgt auf unbeschränkte Zeit und kann nicht für eine zeitlich begrenzte Dauer festgesetzt werden. 3. Mitglied des Vereines können alle physischen Personen werden. 4. Alle Ämter und Funktionen, die im Verein ausgeübt werden, sind ehrenamtlich. Getätigte Spesen können gemäß Vereinsausschußbeschluß erstattet werden. 5. Mitglieder des Vereines sind all jene Personen, die in den Ve- rein oder in eine der ihm angeschlossenen Sektionen aufgenommen werden und die regelmäßig den Mitgliedsbeitrag entrichten. 6. Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist an den Vereinsausschuß zu stellen, der über den Antrag endgültig entscheidet. Der Antrag gilt als angenommen, wenn innerhalb 60 Tage keine schriftliche Ablehnung bekanntgegeben wird. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar. 7. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Austritt, der jederzeit erfolgen kann, auf Grund einer schriftlichen Mitteilung an den Vereinsausschuß; b) durch Ausschluß. 2. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist vom Vereinsausschuß zu beschließen und erfolgt wenn das Mitglied: a) die Satzung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane mißachtet; b) den Ruf oder das Ansehen des Vereines oder der Sektionen schädigt; c) den Mitgliedsbeitrag nicht einzahlt. 3. Gegen den Ausschluß kann der Betroffene beim Schiedsgericht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Ausschlußschreibens Einspruch erheben. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig innerhalb 60 Tage. 4. Beim Ausscheiden eines Mitglieds, aus welchem Grund auch immer, stehen diesem oder dessen Erben keinerlei Rechte auf Rückerstattung irgendeiner Summe oder irgendeines Vermögensanteiles des Vereins zu. Art. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Den Mitgliedern steht nach Maßnahme dieser Satzung das aktive und passive Wahlrecht zu; sie haben das Recht an der Willensbildung des Vereins auch durch Stellungnahmen und Anträge an die Organe mitzuwirken. Den Mitgliedern steht auch das Recht zu, an allen Vorteilen des Vereines teilzuhaben und deren Einrichtungen nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu benützen. 2. Volljährige Mitglieder haben in der Vollversammlung, bei welcher die Satzung und/oder die Geschäftsordnung genehmigt und/oder geändert sowie die Vereinsorgane gewährt werden, uneingeschränktes Stimmrecht. 3. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereines zu wahren und zu fördern, sich an die Satzungen und an die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten, sowie an den Versammlungen teilzunehmen. Sie haben weiters die Pflicht, die Entscheidung aller Streitigkeiten, welche sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges, dem Schiedsgericht des Vereines zu überlassen und die von ihm getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen. Art. 8 Minderjährige Mitglieder Mitglieder unter 18 Jahren können in den Vereinsorganen kein Amt bekleiden, wohl aber Aufgabenbereiche übernehmen. Art. 9 Vereinsorgane Die Organe des Vereines sind: - die Generalversammlung (GV) - der Vereinsausschuß (VA) - der Präsident - die Rechnungsprüfer (RP) - das Schiedsgericht (SG) Art. 10 Amtsdauer Die Amtsdauer der gewählten Vereinsorgane beträgt 3 Jahre und ihre Mitglieder können nach Ablauf der Amtsdauer wiedergewählt werden. Art. 11 Die Generalversammlung 1. Die GV kann in ordentlicher und außerordentlicher Sitzung zusammentreten und wird vom Vereinsausschuß einberufen. Die Einberufung erfolgt mit schriftlicher Ankündigung von mindestens 10 Tagen vor Abhaltung derselben mit Bekanntgabe des Datums, der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung. 2. Die ordentliche Generalversammlung wird mindestens einmal jährlich, und zwar innerhalb April nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen. Darüber hinaus muß die GV auch auf Verlangen von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder auf schriftliches Verlangen einberufen werden. 3. Die GV setzt sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereines zusammen. Alle Mitglieder über 16 Jahren, die den Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres bezahlt haben, verfügen bei der GV über eine Stimme. 4. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Zu diesem Zwecke muß eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann nicht mehr als ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten. Art. 12 Beschlußfähigkeit der ordentlichen GV 1. Die GV ist in erster Einberufung beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch bevollmächtigte Mitglieder vertreten sind. 2. In zweiter Einberufung, welche frühestens 1 Stunde nach der ersten Einberufung stattfinden muß, ist die GV unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten bzw. bevollmächtigten Mitglieder beschlußfähig. Art. 13 Zuständigkeit der GV Die GV ist zuständig für: a) die Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses unter Punkt a) des Art. 17 dieser Satzungen, der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichtes; b) die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresabschlußrechnung des abgelaufenen Tätigkeitsjahres; c) die Festlegung allgemeiner Richtlinien für das Tätigkeitsjahr, d) Entscheidungen über alle weiteren Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Art. 14 Beschlüsse der GV 1. Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. 2. Die Wahl der Vereinsorgane laut Art. 9 erfolgt auf jeden Fall mittels geheimer Wahl oder durch Handaufheben, wenn alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind. Bei Wahlen der Vereinsorgane gilt dieselbe Beschlußfassung wie im Absatz 1 dieses Artikels. Für die Wahl des VA können bis zu sechs Vorzugsstimmen, für die Wahl des SG bis zu 3 und für die Wahl der RP bis zu 2 Vorzugsstimmen abgegeben werden. Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen, so wird eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten gemacht und es gilt jener Kandidat als gewählt, welcher die meisten Vorzugsstimmen erhält. 3. Bei jeder GV kann der Vereinsausschuß die Vertrauensfrage stellen oder 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder einen Mißtrauensantrag gegen den Vereinsausschuß einbringen. Mißtrauensanträge sind nur gültig, wenn sie 5 Tage vor der Generalversammlung am Vereinssitz schriftlich hinterlegt und von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet werden. Sollte die GV dem Vereinsausschuß das Vertrauen verweigern, muß derselbe zurücktreten. In diesem Falle müssen innerhalb von 60 Tagen Neuwahlen abgehalten werden. 4. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen erfolgen mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen. Art. 15 Vorsitz und Stimmenzähler in der GV 1. Den Vorsitz in der GV führt der Vereinspräsident. Bei vorzeitigem Rücktritt des Präsidenten und bei Ablauf der Amtszeit, wird ein Versammlungsvorsitzender gewählt. 2. Die GV ernennt unter den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zwei bis vier Stimmenzähler. Die Stimmenzähler teilen das Ergebnis der Wahl dem Vorsitzenden mit. Die Anzahl der Stimmenzähler bestimmt der Versammlungsvorsitzende. Art. 16 Außerordentliche GV Außerordentliche GV können jederzeit vom Vereinsausschuß oder von mehr als 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden. Im letzteren Fall muß ein schriftlicher Antrag am Vereinssitz hinterlegt werden. Daraufhin hat der VA 30 Tage Zeit die Versammlung einzuberufen. Erfolgt diese Einberufung nicht fristgerecht, können die antragstellenden Mitglieder zur Einberufung der außerordentlichen GV schreiten. Art. 17 Der Vereinsausschuß Der VA ist das vollziehende Organ des Vereines und setzt sich zusammen aus: a) sechs (6) von der GV gewählten Mitgliedern b) den Sektionsleitern c) einem Mitglied, das fallweise vom VA kooptiert werden kann. Der VA wählt aus den unter Punkt a) angeführten Mitgliedern: - den Vereinspräsident, der den Vorsitz des Ausschusses führt; - den 1. Vizepräsident, der bei Abwesenheit den Präsident vertritt; - den 2. Vizepräsident - den Schriftführer, der neben seinen anderen Aufgaben die Niederschriften der Sitzungen und Versammlungen abzufassen hat; - den Kassier; Der VA bestimmt die Aufgabenbereiche der Außschußmitglieder. Bei den Wahlen sind die im Art. 14, Abs. 1 u. 2 vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden. Scheidet ein Ausschußmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so rückt das nächstgewählte Mitglied nach. Art. 18 Unvereinbarkeiten Die Ämter des Präsidenten und eines Sektionsleiters sind unvereinbar. Weiters kann der Präsident nicht gleichzeitig die Funktion des Kassiers und des Schriftührers ausüben. Er kann auch nicht gleichzeitig Mitglied des Kollegiums der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichtes sein. Art. 19 Aufgaben und Beschlußfassung des VA 1. Der VA hat folgende Aufgaben: a) Ausübung jeglicher Befugnisse zur Erreichung der Zielsetzung laut Art. 3 dieser Satzung, mit Berücksichtigung der Zuständigkeiten die der GV vorbehalten sind; b) Durchführung der von der GV erteilten Richtlinien und gefaßten Beschlüsse; c) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern; d) Festlegung des jährlichen Vereinsmitgliedsbeitrages; e) Aufnahme und Ausschluß von Sektionen; f) Erstellung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresabschlußrechnung; g) Ratifizierung von Dringlichkeitsbeschlüssen des Präsidenten; h) Genehmigung der Geschäftsordnung und deren darauffolgenden Abänderungen; i) Wahrnehmung aller weiteren Aufgaben, die ihm diese Satzung übertragen. 2. Der VA ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 3. Die Beschlüsse des VA werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Art. 20 Sektionen des Vereines 1. Sektionen sind sportfachliche Untergliederungen des Vereines. Für jede im Verein ausgeübte Sportart können Sektionen gegründet werden. Sie werden mit Beschluß des VA in den Sportverein aufgenommen. 2. Die Sektionen, sofern sie keine eigenen Statuten haben, regeln sich, soweit als möglich aufgrund dieser Satzung, der Geschäftsordnung und der Richtlinien des VA. 3. Die einzelnen Sektionen sind für die Abwicklung der Sektionstätigkeiten unter Berücksichtigung der Vereinsstatuten und der Vereinszielsetzungen zuständig. Art. 21 Haftung - Verbindlichkeiten Bezüglich Führung des Sportvereines gelten die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen. Art. 22 Der Präsident 1. Der Präsident vertritt den Verein nach außen hin und ist, gemäß Art. 36, 2. Absatz BGB, der gesetzliche Vertreter desselben. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den Vizepräsidenten vertreten. 2. Der Präsident kann dringende Entscheidungen selbst und ohne Befragung des Ausschusses treffen, wenn eine Einberufung des VA zeitlich nicht möglich ist. Die getroffenen Verfügungen sind dem VA in der ersten darauffolgenden Sitzung zur Beschlußfassung vorzulegen. Art. 23 Die Rechnungsprüfer (RP) 1. Die Zahl der Revisoren wird mit zwei festgelegt. Sie müssen Mitglieder des Vereines sein und können nicht gleichzeitig Mitglied des VA oder des Schiedsgerichtes sein. 2. Den RP obliegt die Überprüfung der Jahresabschlußrechnung. Bei der jährlich stattfindenden Generalversammlung berichten sie über ihre Tätigkeit. Art. 24 Das Schiedsgericht (SG) 1. Das SG besteht aus drei Vereinsmitgliedern und wählt unter sich den Vorsitzenden. Sie dürfen nicht Mitglied des VA, der RP oder der eines Sektionsausschusses sein. 2. Das SG ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt auf Grund von Art.11 der Satzung. 3. Das SG ist für die Entscheidung aller Streitfälle zuständig, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben und bei der Auslegung der Satzung und der Geschäftsordnung ergeben können. 4. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Entscheidung aller Streitigkeiten, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben können, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges, dem SG zu überlassen und sich derselben zu unterwerfen. Art. 25 Vereinsvermögen 1. Die Einnahmen und die mit diesen Mitteln erworbenen Gegenstände bilden das gemeinsame Vermögen des Vereines. Das Vereinsvermögen kann weder während des Bestehens des Vereins noch bei Auflösung, aus welchem Grund auch immer, unter den Mitgliedern aufgeteilt noch können die einzelnen Mitglieder weder die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, noch im Falle des Austrittes, Ausschlusses oder bei Auflösung des Vereines, ihren Anteil am Vereinsvermögen fordern. 2. Die dem Verein gehörenden und den Mitgliedern zur Benutzung überlassenen Gegenstände bleiben Eigentum des Vereines. 3. Es ist dem Verein untersagt, direkt oder indirekt Gewinne, Verwaltungsüberschüsse sowie Rücklagen, Reserven oder Kapitalanteile voll oder auch nur teilweise, zu verteilen. 4. Die Mittel des Vereins sowie etwaige Gewinne oder Verwaltungsüberschüsse müssen für die Realisierung der satzungsmäßigen Zwecke oder für damit direkt verbundene Zielsetzungen verwendet werden. Art. 26 Das Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Art. 27 Geschäftsordnung Der VA ist ermächtigt eine Geschäftsordnung oder interne Reglements zu dieser Satzung zu erlassen. Art. 28 Auflösung des Vereines 1. Die Auflösung des Vereines kann nur auf einer außerordentlichen Vollversammlung und mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 2. Im Falle der Auflösung wird das vorhandene Vermögen des Vereines, nach Erfüllung sämtlicher finanzieller Verpflichtungen, einer anderen nicht gewinnorientierten Organisation mit gemeinnützigem Charakter übertragen, sofern vom Gesetz nicht anders bestimmt. Art. 29 Schlußbestimmung In allen Fällen, die in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen des BGB, soweit sie anwendbar sind. Diese Satzung wurde in der Generalversammlung vom 13. März 1998 genehmigt. St. Lorenzen, am 13. März 1998